Hybrider Scanarbeitsplatz: ersetzendes Scannen richtig organisieren

Ein hybrider Scanarbeitsplatz ist der eine Platz im Betrieb, an dem Papierbelege gescannt und digital eingehende Belege mit denselben Prüfschritten ins Archiv gebracht werden. Papier darf danach in den Schredder, wenn eine Organisationsanweisung nach GoBD Rz. 136 existiert, jeder Scan geprüft ist und kein Original gesetzlich vorgeschrieben ist.

📋 Kurz zusammengefasst

Ersetzendes Scannen ist erlaubt: Nach GoBD Rz. 140 dürfen Papierdokumente nach dem Scannen vernichtet werden, soweit keine Vorschrift das Original verlangt. Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und bestimmte Zollunterlagen bleiben nach § 147 Abs. 2 AO auf Papier. Entscheidend ist der Ablauf: festgelegt, wer wann was scannt, Kontrolle jedes Scans, Vernichtung erst nach Archivierung und Datensicherung. E-Rechnungen gehören an denselben Platz, werden aber nie ausgedruckt und gescannt, denn aufzubewahren ist der XML-Datensatz.

Was macht einen Scanarbeitsplatz „hybrid“?

Ein hybrider Scanarbeitsplatz verarbeitet zwei Eingangswege in einem Ablauf: Papierpost, die gescannt wird, und Belege, die schon digital ankommen, etwa PDF-Rechnungen per Mail oder E-Rechnungen im XML-Format. Beide landen im selben Archiv, mit derselben Nummerierung und denselben Kontrollen.

Der Begriff ist kein Rechtsbegriff. Er beschreibt eine Organisationsform, die sich in vielen Betrieben gerade von selbst ergibt. Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können, gleichzeitig kommen Tankquittungen, Bewirtungsbelege und Rechnungen kleiner Lieferanten weiter auf Papier. Wer beides getrennt behandelt, erklärt bei der Betriebsprüfung zwei Verfahren statt einem.

Praktisch heißt das: Am Scanplatz liegt ein Eingangskorb für Papier, im DMS oder in der Buchhaltungssoftware gibt es einen Eingangsordner für digitale Belege, und beide Ströme laufen danach durch dieselbe Prüfung, Benennung und Archivierung. Die Anforderungen an das Archiv selbst sind identisch. Das hält auch die Muster-Verfahrensdokumentation der Bundessteuerberaterkammer fest (Version 2.1, Stand 27. Februar 2026): Sobald gescannte und originär digitale Belege im Archivsystem ankommen, gelten für beide dieselben Regeln.

Wann das Papier nach dem Scannen weg darf

Papierbelege dürfen nach dem Scannen vernichtet werden, wenn das Verfahren dokumentiert ist, der Scan bildlich mit dem Original übereinstimmt und keine Vorschrift das Original verlangt. So steht es in GoBD Rz. 140 und in § 147 Abs. 2 AO sowie § 257 Abs. 3 HGB.

Die Ausnahmen sind schmaler, als viele denken, aber sie sind nicht verhandelbar. Die folgende Tabelle ist die Sortierhilfe, die am Scanplatz neben dem Schredder hängen sollte.

Unterlage Papier nach Scan vernichten? Grundlage Aufbewahrung
Eingangsrechnungen, Quittungen, Kassenbons, Kontoauszüge Ja, nach Prüfung und Datensicherung § 147 Abs. 2 AO, § 257 Abs. 3 HGB, GoBD Rz. 140 8 Jahre (§ 147 Abs. 3 AO, § 14b UStG)
Geschäftsbriefe, Angebote, Auftragsbestätigungen Ja § 147 Abs. 2 AO 6 Jahre
Lieferscheine ohne Belegfunktion Ja, Frist endet mit Eingang der Rechnung § 147 Abs. 3 Satz 3 AO bis Rechnungseingang
Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanz Nein, Original bleibt § 147 Abs. 2 AO, § 257 Abs. 3 HGB 10 Jahre
Zollunterlagen, die amtliche Urkunden oder handschriftlich unterschriebene Präferenznachweise sind Nein § 147 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 2 AO 10 Jahre
Notarielle Urkunden, gesiegelte Testate, Wertpapiere Nein, Beweiskraft hängt am Original BStBK-Muster, Abschnitt 4.7 nach Sachlage
Belege für ein laufendes Vorsteuervergütungsverfahren Noch nicht, erst nach Abschluss des Verfahrens BStBK-Muster, Abschnitt 4.7 gesondert ablegen

Die Fristen beginnen mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist (§ 147 Abs. 4 AO). Und sie laufen nicht ab, solange die Unterlagen für eine Steuer von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch offen ist. Für das digitale Archiv ist das unkritisch, für den Papierkeller nicht. Die Details zu allen Fristen stehen im Beitrag Wie lange müssen digitale Belege aufbewahrt werden?.

Rechenbeispiel: was das Scannen beim Lagern spart

Eine Werkstatt bekommt am 15. März 2026 eine Papierrechnung über Ersatzteile. Ohne Scan liegt das Blatt im Ordner, bis die Frist abläuft: Fristbeginn 31. Dezember 2026, acht Jahre später ist der 31. Dezember 2034. Vernichten darf die Werkstatt das Papier also frühestens im Januar 2035, gut acht Jahre und neun Monate nach Eingang.

Mit ersetzendem Scannen und einem monatlichen Vernichtungslauf für alle Belege, die älter als einen Monat sind und bereits gesichert wurden (so sieht es eine der Optionen im BStBK-Muster vor), geht dieselbe Rechnung spätestens Ende Mai 2026 in den Schredder. Die Aufbewahrungsfrist gilt dann für die Datei, nicht mehr für das Papier. Wer das für jeden Monat durchspielt, sieht: Im Gleichgewicht liegen nie mehr als ein bis zwei Monate Papier im Haus statt neun Jahrgänge.

Was in die Organisationsanweisung gehört

Die Organisationsanweisung ist das Pflichtdokument für ersetzendes Scannen. Nach GoBD Rz. 136 legt sie fest, wer scannen darf, wann gescannt wird, welches Schriftgut erfasst wird, ob bildliche oder inhaltliche Übereinstimmung nötig ist, wie die Qualitätskontrolle läuft und wie Fehler protokolliert werden.

Die GoBD nennen diese Punkte als Mindestinhalt, lassen die Ausgestaltung aber offen: Sie hängt von Größe, Geschäftstätigkeit und eingesetzter Software ab. Für einen kleinen Betrieb reichen oft zwei bis drei Seiten. Wichtiger als der Umfang ist, dass die Anweisung den gelebten Ablauf beschreibt. Ein Prüfer vergleicht nicht das Dokument mit einem Ideal, sondern das Dokument mit dem, was er am Scanplatz sieht.

Diese Checkliste deckt die Punkte aus Rz. 136 und die Ergänzungen ab, die in der Praxis am häufigsten fehlen:

  • Namentlich benannte Personen, die scannen dürfen, plus Vertretung im Urlaub
  • Zeitpunkt: täglich nach Posteingang oder vor der Buchung, nicht „wenn Zeit ist“
  • Welche Unterlagen gescannt werden und welche ausgesondert werden (siehe Tabelle oben)
  • Scaneinstellungen: Dateiformat (PDF/A oder TIFF), Auflösung, Farbe oder Graustufen, Rückseiten
  • Umgang mit Farbe: Nach GoBD Rz. 137 ist Farbscan Pflicht, wenn Farbe Beweisfunktion hat, etwa bei roten Minusbeträgen oder farbigen Prüf- und Freigabevermerken
  • Kontrolle auf Vollständigkeit und Lesbarkeit, wer sie macht und wie Fehler protokolliert werden
  • Benennung und Ablageort der Dateien, Indexierung im Archiv
  • Vernichtungsturnus, wer ihn freigibt und dass vorher mindestens eine Datensicherung gelaufen ist
  • Umgang mit Belegen, auf die nach dem Scan noch handschriftliche Vermerke kommen
  • Regeln für mobiles Scannen per Smartphone-App, falls Außendienst oder Monteure Belege fotografieren

Die Organisationsanweisung ist Teil der Verfahrensdokumentation. Was dort sonst noch hineingehört, erklärt der Beitrag Was gehört in eine Verfahrensdokumentation?. Eine frei verfügbare Vorlage ist die erwähnte Muster-Verfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen von Bundessteuerberaterkammer und Deutschem Steuerberaterverband. Sie enthält Platzhalter in eckigen Klammern, die Sie mit Ihren echten Werten füllen. Wer die Klammern stehen lässt, hat keine Dokumentation, sondern ein Formular.

Der Ablauf in sechs Stationen

Ein sauberer Ablauf am hybriden Scanarbeitsplatz hat sechs Stationen: Posteingang, Aussortieren, Scannen, Kontrolle, Archivieren und Buchen, Vernichten. Jede Station hat einen Zuständigen und einen Zeitpunkt. Digitale Belege steigen bei Station vier ein und überspringen das Scannen.

Station Was passiert Wann
1. Posteingang Öffnen, Eingangsstempel oder Datum, Sichtprüfung auf fehlende Seiten und Beschädigungen täglich
2. Aussortieren Belege mit Belegfunktion bestimmen, Originalpflicht-Dokumente in eine eigene Mappe täglich
3. Scannen Scan mit festen Einstellungen, Papier danach in unveränderter Reihenfolge ins Zwischenfach täglich oder vor der Buchung
4. Kontrolle Jeder Beleg genau einmal erfasst? Lesbar? Alle Seiten? Bei digitalen Belegen: XML vorhanden und lesbar? direkt nach dem Scan
5. Archivieren und buchen Ablage im Archiv mit Änderungsschutz, Buchung oder Übergabe an die Kanzlei unbare Vorgänge bis Ende des Folgemonats (GoBD Rz. 50)
6. Vernichten Freigabe durch Verantwortlichen, datenschutzgerechtes Schreddern, Protokoll fester Turnus, erst nach Datensicherung

Station zwei wird am häufigsten übersprungen, weil sie nach Bürokratie aussieht. Sie ist aber die einzige Stelle, an der ein Jahresabschluss mit Originalunterschrift oder eine Zollbescheinigung aus dem Strom fällt, bevor sie im Schredder landet. Ein farbiger Ordner mit der Aufschrift „Original behalten“ direkt am Scanner kostet nichts und verhindert den teuersten Fehler.

Bei Station drei gilt eine einfache Regel: Das Papier wird nach dem Scan nicht mehr angefasst, bis es vernichtet wird. Wer auf eine Rechnung nach dem Scannen noch einen Kontierungsvermerk schreibt oder einen Klebezettel mit Steuerinformationen anbringt, verändert den Beleg. Laut BStBK-Muster wird das Dokument dann erneut gescannt und als weitere Version des Originals abgelegt. Besser ist, Vermerke vor dem Scan anzubringen oder gleich digital im System zu erfassen.

💡 Expert Insight

Die Kontrolle in Station vier funktioniert am besten über Zahlen, nicht über Hinsehen. Wer morgens 37 Blatt in den Einzug legt, sollte im Archiv 37 Dokumente oder die passende Seitenzahl finden. Viele Dokumentenscanner zeigen die gezählten Seiten an, viele DMS zeigen den Stapel als Liste. Der Abgleich fängt doppelt eingezogene Blätter und Mehrfachscans ab, die beim Durchblättern niemand bemerkt.

E-Rechnungen am selben Platz verarbeiten

E-Rechnungen gehören an den hybriden Scanarbeitsplatz, aber nicht in den Scanner. Nach der GoBD-Änderung vom 14. Juli 2025 ist der strukturierte Datensatz aufzubewahren, also die XML-Datei. Ein Ausdruck oder ein reines PDF reicht als Ablage nicht aus.

Der typische Fehler im Übergang: Die Buchhaltung bekommt eine ZUGFeRD-Rechnung per Mail, druckt sie aus, weil der Chef auf Papier abzeichnet, und der Ausdruck wird mit dem Rest gescannt. Damit liegt im Archiv ein Bild ohne Datensatz, und die eigentliche Rechnung, die eingebettete XML, ist im Mailpostfach verschwunden. Die IHK Gera fasst die Regel so zusammen (Stand 16. Juli 2025): Der Bildteil eines hybriden Formats wie ZUGFeRD muss nur dann zusätzlich archiviert werden, wenn er über den XML-Inhalt hinaus steuerlich bedeutsame Angaben enthält, zum Beispiel Buchungsvermerke.

Für den Ablauf heißt das: Die Freigabe einer E-Rechnung erfolgt im System, nicht auf Papier. Wenn ein Betrieb auf die Unterschrift nicht verzichten will, kann laut BStBK-Muster ein ausgedrucktes Exemplar mit Vermerk wieder gescannt werden, das XML bleibt trotzdem das maßgebliche Original. Wie Prüfung, Validierung und Freigabe digitaler Rechnungen im Detail laufen, steht im Beitrag Wie verarbeitet man eingehende E-Rechnungen?. Die Formate selbst erklärt der Glossareintrag E-Rechnung und ZUGFeRD.

Wie schnell der Papierstapel schrumpft

Der Papieranteil im Rechnungseingang nimmt per Gesetz ab. Nach § 27 Abs. 38 UStG dürfen alle Unternehmen Rechnungen für Umsätze bis Ende 2026 noch auf Papier stellen. Für Umsätze im Jahr 2027 gilt das nur noch für Lieferanten, deren Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 800.000 Euro betrug. Ab 2028 ist die E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmen Pflicht.

Papier verschwindet trotzdem nicht. Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024), dazu kommen Belege von Privatpersonen, aus dem Ausland, Verträge und Behördenpost. Genau das ist der Inhalt eines hybriden Scanarbeitsplatzes ab 2028: wenig Papier, viele Kleinbelege, und ein großer digitaler Strom daneben.

Selbst scannen, Kanzlei oder Dienstleister?

Wer selbst scannt, braucht eine eigene Organisationsanweisung und ein Archiv mit Änderungsschutz. Wer Belege über die App oder den Scanservice der Steuerkanzlei erfassen lässt, nutzt deren Verfahren, bleibt aber für die Ordnungsmäßigkeit verantwortlich. Ein externer Scandienstleister lohnt sich vor allem bei großen Altbeständen.

Die Verantwortung lässt sich nicht abgeben. Die BStBK formuliert es deutlich: Werden Teile des Verfahrens durch Dritte wie Steuerberater oder IT-Dienstleister ausgeführt, ändert das nichts an der Verantwortung des Buchführungspflichtigen gegenüber der Finanzverwaltung. Die Übergänge zwischen Betrieb, Kanzlei und Softwareanbieter müssen in der Verfahrensdokumentation abgedeckt sein, gemeinsam oder mit gegenseitigen Verweisen.

Diese Entscheidungshilfe ordnet die üblichen Situationen ein:

  • Wenn die Kanzlei bucht und eine Belegplattform mit Scan-App anbietet, dann deren Verfahren nutzen und nur die eigenen Schritte (Posteingang, Aussortieren, Vernichten) in einer kurzen Organisationsanweisung beschreiben. Ein eigenes DMS ist dafür nicht nötig.
  • Wenn Belege nicht nur für die Buchhaltung, sondern auch im Betrieb gebraucht werden, etwa Lieferscheine im Lager oder Prüfprotokolle in der Werkstatt, dann lohnt ein eigenes Archiv, aus dem die Kanzlei die Buchungsbelege bekommt.
  • Wenn mehrere Jahrgänge Papier im Keller stehen, dann Altbestand einmalig an einen Scandienstleister geben und nur den laufenden Eingang selbst scannen. Den Dienstleister nach seiner Verfahrensdokumentation fragen und sie in die eigene aufnehmen.
  • Wenn Dokumente auch vor Gericht oder gegenüber Behörden mit hohem Beweiswert gebraucht werden, etwa Verträge, Pflegedokumentation oder Akten in Kanzleien, dann die Technische Richtlinie TR-03138 „Ersetzendes Scannen“ (TR-RESISCAN) des BSI einbeziehen, letzter Stand Dezember 2024.

Für reine Buchhaltungsbelege verlangt das Steuerrecht keine TR-RESISCAN-Zertifizierung. Die BStBK empfiehlt aber, für Digitalisierung und Archivierung nur Software einzusetzen, für die ein Testat bestätigt, dass sie bei sachgerechter Anwendung eine ordnungsmäßige Belegaufbewahrung ermöglicht. Einen Überblick über Archivsoftware gibt die Kategorie Dokumentenmanagement (DMS), über Lösungen für den Belegfluss zur Kanzlei die Kategorie Belegverarbeitung.

Typische Fehler, die bei der Prüfung auffallen

Die meisten Probleme beim ersetzenden Scannen entstehen nicht durch fehlende Technik, sondern durch Abweichungen zwischen Dokumentation und Alltag. Ein Archiv ohne Änderungsschutz, ein Schredder vor der Datensicherung und vergessene Originalpflichten sind die häufigsten Fälle.

Archiv als Netzlaufwerk. Ein Ordner „Belege 2026“ auf dem Server, in dem jeder Mitarbeiter Dateien umbenennen oder löschen kann, erfüllt die Anforderungen an Unveränderbarkeit nicht. Die GoBD verlangen, dass Aufzeichnungen nicht ohne Kenntlichmachung geändert oder gelöscht werden können. Das leistet ein Archiv mit Protokollierung, kein Dateiserver. Was genau dahintersteckt, erklärt der Glossareintrag Revisionssichere Archivierung.

Vernichtung vor der Sicherung. Das BStBK-Muster setzt eine klare Untergrenze: keine Vernichtung, bevor alle Schritte durchlaufen sind und mindestens ein Backup gelaufen ist. Wer am Freitag scannt und sofort schreddert, hat bei einem Plattendefekt am Montag weder Papier noch Datei.

Graustufen bei farbigen Vermerken. Ein Betrieb, der Rechnungen mit grünem Stift freigibt und in Graustufen scannt, verliert genau die Information, die Rz. 137 schützen will. Entweder alles in Farbe scannen, das ist der einfachere Weg, oder die Farbregeln in der Anweisung festhalten.

OCR-Daten nicht archiviert. Liest die Software Rechnungsnummer, Betrag und Datum aus, entstehen zusätzliche Daten. Laut IHK Gera sind diese Informationen nach Prüfung und Freigabe ebenfalls aufzubewahren. Wer nur das Bild archiviert und die geprüften Felder im Buchungsstapel lässt, hat eine Lücke.

Dokumentation aus der Schublade. Die Verfahrensdokumentation stammt vom Softwareanbieter oder vom Seminar, beschreibt einen Hochleistungsscanner mit Stapeltrennblättern, und am Platz steht ein Multifunktionsgerät, an dem die Auszubildende nach Bedarf scannt. Laut BStBK muss das tatsächlich angewendete Verfahren der Dokumentation entsprechen und Änderungen müssen dokumentiert werden.

⚠️ Wichtiger Hinweis

Die Verfahrensdokumentation berechtigt nur zur Vernichtung von Belegen der Buchführung. Wer zusätzlich Verträge, Arbeitsverträge, Behördenbescheide oder Urkunden scannt, prüft deren Originalpflicht und Beweiswert gesondert, im Zweifel mit Steuerberater oder Rechtsanwalt. Das BStBK-Muster deckt ausdrücklich nur die handels- und steuerrechtliche Seite ab, nicht den zivilrechtlichen Beweiswert.

Was der Scanplatz technisch braucht

Für einen hybriden Scanarbeitsplatz reichen ein Dokumentenscanner mit Duplex-Einzug, ein Archiv mit Änderungsschutz und Protokoll sowie ein Eingangsordner für digitale Belege. Die Software ist wichtiger als der Scanner, denn Prüfung, Indexierung und Aufbewahrung finden im Archiv statt.

Beim Scanner zählen drei Eigenschaften: beidseitiger Einzug, weil Rückseiten mit Text sonst fehlen, eine Seitenzählung für die Vollständigkeitskontrolle und ein Profil, das die festgelegten Einstellungen auf Knopfdruck lädt. Ein Multifunktionsgerät mit Scan-to-Folder kann genügen, wenn die Einstellungen fest hinterlegt sind und niemand sie bei jedem Scan neu wählt.

Beim Archiv sind die Prüffragen dieselben, die auch für jede andere Software mit Belegbezug gelten: Werden Änderungen protokolliert? Lassen sich Dokumente vor Ablauf der Frist löschen? Kann das System XML-Rechnungen speichern und lesbar anzeigen? Lassen sich alle Daten in einem auswertbaren Format exportieren, falls der Anbieter wechselt? Wie Sie solche Kriterien in einer strukturierten Auswahl abarbeiten, zeigt der Leitfaden Branchensoftware auswählen: ein Leitfaden in sieben Schritten.

💬 Meine Einschätzung

Wer 2026 mit ersetzendem Scannen anfängt, sollte den Scanplatz als Auslaufstrecke planen. Ab 2028 kommen Rechnungen zwischen Unternehmen als E-Rechnung, übrig bleiben Kleinbelege, Auslandsbelege und Behördenpost. Ein teurer Produktionsscanner oder ein großes Scanprojekt für den laufenden Eingang rechnet sich deshalb für kleine Betriebe selten. Das Geld steckt besser in einem Archiv, das XML sauber verarbeitet, und in einer halben Stunde, in der die Organisationsanweisung wirklich ausgefüllt wird. Kaum lohnt sich ein eigener Scanplatz mit eigenem DMS für Betriebe mit wenigen Dutzend Papierbelegen im Monat, deren Kanzlei ohnehin eine Scan-App stellt. Dort ist das Smartphone der Scanarbeitsplatz, und ein zweites Archiv schafft nur eine zweite Stelle, an der Belege fehlen können.

✓ Das Wichtigste in Kürze

  • Papier darf nach dem Scan weg (GoBD Rz. 140), Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanz und bestimmte Zollunterlagen nicht (§ 147 Abs. 2 AO)
  • Organisationsanweisung nach Rz. 136: wer, wann, was, welche Übereinstimmung, Kontrolle, Fehlerprotokoll
  • Sechs Stationen: Posteingang, Aussortieren, Scannen, Kontrolle, Archivieren und Buchen, Vernichten
  • Vernichtung erst nach Prüfung und mindestens einer Datensicherung
  • E-Rechnungen nie ausdrucken und scannen: Aufzubewahren ist das XML
  • Papierrechnungen B2B: bis Ende 2026 für alle, 2027 nur bis 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab 2028 E-Rechnung (§ 27 Abs. 38 UStG)

Häufige Fragen zum ersetzenden Scannen

Brauche ich für ersetzendes Scannen eine Genehmigung des Finanzamts?

Nein. Ersetzendes Scannen ist ohne Antrag zulässig, wenn das Verfahren in einer Organisationsanweisung dokumentiert ist und die Anforderungen der GoBD eingehalten werden. Eine Genehmigung kann nur nötig werden, wenn die elektronische Buchführung ins Ausland verlagert wird (§ 146 Abs. 2a und 2b AO).

Darf ich Belege mit dem Smartphone abfotografieren?

Ja, die GoBD lassen die bildliche Erfassung mit mobilen Geräten ausdrücklich zu. Für das Fotografieren gelten dieselben Regeln wie für den Scanner: festgelegter Ablauf, Kontrolle auf Lesbarkeit und Vollständigkeit, Ablage im Archiv. Belege von Auslandsdienstreisen dürfen nach GoBD Rz. 136 direkt im Ausland erfasst werden.

Muss ich in Farbe scannen?

Farbe ist nach GoBD Rz. 137 Pflicht, wenn sie Beweisfunktion hat, etwa bei roten Minusbeträgen oder farbigen Freigabevermerken. Wer generell in Farbe scannt, muss diese Prüfung nicht für jeden Beleg einzeln machen.

Wie lange muss ich das Papier nach dem Scannen noch aufheben?

Eine gesetzliche Mindestwartezeit gibt es nicht. Üblich ist ein fester Turnus, etwa monatlich, für alle Belege, die geprüft, archiviert und mindestens einmal gesichert sind. Den Turnus legt die Organisationsanweisung fest.

Was passiert, wenn ein Scan unleserlich ist und das Papier schon weg ist?

Dann fehlt ein Beleg, und die Buchung ist für diesen Vorgang nicht nachgewiesen. Das ist der Grund für die Kontrolle direkt nach dem Scan und für das Fehlerprotokoll: Unleserliche Scans fallen auf, solange das Original noch im Zwischenfach liegt.

Die übergeordneten Anforderungen an Unveränderbarkeit, Datenzugriff und Verfahrensdokumentation fasst der Beitrag GoBD: was die Grundsätze für digitale Buchführung verlangen zusammen, die Kurzfassung steht im Glossar unter GoBD.

Quellen und weiterführende Literatur

  • Abgabenordnung, § 147 AO, insbesondere Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 2 (Originalpflicht), Abs. 3 (Fristen, Lieferscheine, Ablaufhemmung) und Abs. 4 (Fristbeginn), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
  • Handelsgesetzbuch, § 257 HGB, Abs. 3 (Wiedergabe auf Datenträgern) und Abs. 4 (Fristen), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
  • Umsatzsteuergesetz, § 14b UStG (Aufbewahrung von Rechnungen, acht Jahre) und § 27 Abs. 38 UStG (Übergangsregeln E-Rechnung), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
  • Bundesministerium der Finanzen, GoBD, BMF-Schreiben vom 28. November 2019, geändert am 11. März 2024 und am 14. Juli 2025, Rz. 50 und Rz. 136 bis 140
  • Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung
  • Bundessteuerberaterkammer und Deutscher Steuerberaterverband, Muster-Verfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen, Version 2.1, Stand 27. Februar 2026
  • Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Technische Richtlinie TR-03138 „Ersetzendes Scannen“ (TR-RESISCAN), Stand Dezember 2024
  • IHK Gera, „Aufbewahrung von E-Rechnungen“, Stand 16. Juli 2025
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Markus Götz verantwortet Inhalt und Redaktion von Branchen-Software im Sinne von § 18 Abs. 2 MStV. Er betreibt mehrere deutschsprachige Fach- und Vergleichsportale und verantwortet hier die Auswahl der Datenquellen, die Methodik hinter den Vergleichen und die redaktionelle Linie. Hinweise auf veraltete oder falsche Angaben nimmt er direkt entgegen: markus@branchen-software.de

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