Die Abrechnung nach RVG läuft in der Kanzleisoftware über drei Schritte: Gegenstandswert erfassen, Gebührentatbestände aus dem Vergütungsverzeichnis auswählen, Auslagen und Umsatzsteuer ergänzen. Die Software rechnet den Satz gegen die Gebührentabelle, die Auswahl der Tatbestände bleibt anwaltliche Entscheidung.
Wertgebühren nach RVG ergeben sich aus Gegenstandswert und Gebührensatz. Das KostBRÄG 2025 hat die Wertgebühren zum 1. Juni 2025 um 6 Prozent und die Betragsrahmen- sowie Festgebühren um 9 Prozent angehoben; maßgeblich ist das Datum der Auftragserteilung. Gängige Sätze sind 1,3 für die Verfahrensgebühr und 1,2 für die Terminsgebühr. Eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG braucht Textform. Die Rechnung nach § 10 RVG muss unterschrieben und aufgeschlüsselt sein.
Wie entsteht eine RVG-Gebühr in der Kanzleisoftware?
Eine RVG-Gebühr entsteht aus zwei Größen: dem Gegenstandswert und dem Gebührensatz des jeweiligen Tatbestands. Die Kanzleisoftware schlägt den Wert in der Tabelle der Anlage 2 zu § 13 RVG nach und multipliziert ihn mit dem Satz aus dem Vergütungsverzeichnis.
Der Gegenstandswert ist der Wert des Interesses, das die anwaltliche Tätigkeit betrifft. Bei einer Zahlungsklage entspricht er der Forderungshöhe, bei anderen Gegenständen ergibt er sich aus den Wertvorschriften der §§ 22 bis 33 RVG in Verbindung mit dem Gerichtskostengesetz. Der Gebührensatz ist ein Faktor — 1,3 bedeutet das 1,3-fache der Tabellengebühr.
Die vier häufigsten Tatbestände des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum RVG) sind: Geschäftsgebühr Nr. 2300 mit Rahmen 0,5 bis 2,5, Verfahrensgebühr Nr. 3100 mit 1,3, Terminsgebühr Nr. 3104 mit 1,2 und Einigungsgebühr Nr. 1000 mit 1,5 beziehungsweise Nr. 1003 mit 1,0 bei bereits anhängigem Verfahren. Bei der Geschäftsgebühr gilt die Schwellengebühr: Ein Satz über 1,3 setzt eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit voraus.
Hinzu kommen Auslagen nach Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses — insbesondere die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 in Höhe von 20 Prozent der Gebühren bis zu einem Höchstbetrag, Dokumentenpauschalen nach Nr. 7000 sowie Reisekosten. Die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 wird zuletzt aufgeschlagen. Die Begriffsgrundlagen fasst der Eintrag RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) zusammen.
Was hat sich mit dem KostBRÄG 2025 geändert?
Das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 ist am 1. Juni 2025 in Kraft getreten. Es hebt die Wertgebühren um 6 Prozent und die Betragsrahmen- sowie Festgebühren um 9 Prozent an. Die Änderungen gelten nur für Aufträge ab diesem Stichtag.
Für die Abrechnung folgt daraus eine Zweiteilung im Bestand: Mandate, die vor dem 1. Juni 2025 erteilt wurden, werden nach bisherigem Recht abgerechnet, spätere Aufträge nach der neuen Tabelle. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung, nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Die Kanzleisoftware muss deshalb beide Gebührenstände parallel vorhalten.
Zwei weitere Punkte des KostBRÄG 2025 betreffen die Praxis unmittelbar. In der Prozesskostenhilfe beträgt die Gebühr nach § 49 RVG bei einem Gegenstandswert von 5.000 Euro 90 Prozent der regulären Gebühr, und die Kappungsgrenze steigt von über 50.000 Euro auf über 80.000 Euro. In Bußgeldverfahren gilt die unterste Gebührenstufe künftig für Bußgelder bis 80 Euro statt bis 60 Euro. (Quelle: Anwaltsblatt des Deutschen Anwaltvereins, Stand der Recherche: 15.09.2026.)
Der Stichtagswechsel ist der häufigste Fehlerpunkt bei Software-Updates. Viele Systeme hängen den Gebührenstand an das Anlagedatum der Akte, nicht an das Datum der Auftragserteilung. Bei Akten, die vor der Mandatsannahme angelegt wurden, oder bei Folgemandaten in derselben Akte fällt die Software dann auf den falschen Stand zurück. Praktische Gegenprobe: Ein Testmandat mit Auftragsdatum kurz vor und kurz nach dem 1. Juni 2025 anlegen und beide Rechnungen vergleichen. Weicht der Betrag nicht ab, greift die Stichtagslogik nicht.
Wann gilt eine Vergütungsvereinbarung statt der gesetzlichen Gebühr?
Eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG ersetzt die gesetzliche Vergütung, wenn sie in Textform geschlossen, als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt ist. Sie muss den Hinweis enthalten, dass eine Kostenerstattung durch Dritte auf die gesetzliche Vergütung begrenzt bleibt.
Die Abgrenzung zur gesetzlichen Abrechnung ist keine freie Wahl. § 49b Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung verbietet, die gesetzlichen Gebühren zu unterschreiten, soweit das RVG nichts anderes bestimmt; § 4 RVG lässt für außergerichtliche Tätigkeiten eine niedrigere Vergütung zu. Eine höhere Vergütung ist über § 3a RVG möglich, ein Erfolgshonorar nur unter den engen Voraussetzungen des § 4a RVG.
Für die reine Beratung gilt eine Sonderregel: Nach § 34 RVG soll die Anwältin oder der Anwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken; ohne Vereinbarung richtet sich die Vergütung nach bürgerlichem Recht, für Verbraucher mit gesetzlichen Höchstbeträgen. In der Software bildet das ein eigener Abrechnungstyp ab — nicht der Wertgebühren-Zweig.
Dieser Beitrag ordnet den Abrechnungsprozess ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Gebührensätze, Stichtage und Höchstbeträge ändern sich durch Gesetzesänderungen; die im Text genannten Werte beziehen sich auf den Stand 15.09.2026. Für die konkrete Abrechnung gilt der Wortlaut des RVG und seiner Anlagen in der jeweils geltenden Fassung.
Welche Angaben muss die Rechnung enthalten?
Die Vergütung kann der Anwalt nach § 10 RVG nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung muss die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschussleistungen, die Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und den Gegenstandswert benennen.
Daraus ergibt sich der Pflichtaufbau jeder RVG-Rechnung in der Kanzleisoftware: Gegenstandswert, danach jede Gebühr mit Nummer des Vergütungsverzeichnisses und Satz, danach die Auslagen mit Nummer, danach die Umsatzsteuer nach Nr. 7008, zuletzt Abzug von Vorschüssen und Fremdgeldern.
Bei Wertgebühren verlangt § 10 Absatz 2 RVG zusätzlich die Angabe des Gegenstandswerts. Fehlt diese Angabe oder die Unterschrift, ist die Vergütung nicht einforderbar — der Anspruch bleibt bestehen, die Durchsetzung scheitert aber an der Formalie. Systeme mit Sammelrechnungen über mehrere Angelegenheiten brauchen deshalb je Angelegenheit einen eigenen Ausweis.
Die elektronische Übermittlung an Gerichte läuft über das besondere elektronische Anwaltspostfach; die Pflichten und die Anbindung beschreibt beA: Pflichten, Ablauf und Anbindung an die Kanzleisoftware.
Welche Funktionen braucht die Kanzleisoftware für die RVG-Abrechnung?
Für die RVG-Abrechnung braucht die Kanzleisoftware fünf Funktionen: hinterlegte Gebührentabelle mit Stichtagslogik, Auswahl der Tatbestände aus dem Vergütungsverzeichnis, Vorschuss- und Fremdgeldverwaltung, Anbindung an die Finanzbuchhaltung und den Export der Rechnung in ein rechtssicheres Format.
Der RVG-Software-Check in fünf Punkten:
- Gebührenstände — liegen die Tabellen vor und nach dem 1. Juni 2025 parallel vor, und hängt die Auswahl am Auftragsdatum?
- Tatbestandskatalog — ist das vollständige Vergütungsverzeichnis hinterlegt, einschließlich Teil 7 für Auslagen?
- Anrechnung — wird die Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG automatisch auf die Verfahrensgebühr angerechnet?
- Formalien — erzeugt das System eine Berechnung nach § 10 RVG mit Gegenstandswert, Tatbestandsnummern und Unterschriftsfeld?
- Schnittstellen — gehen Rechnungen und offene Posten ohne Doppelerfassung in die Buchhaltung, und ist der E-Rechnungs-Ausgang abgedeckt?
Die Anrechnung der Geschäftsgebühr ist dabei der Punkt, an dem sich Systeme am deutlichsten unterscheiden. Welche Systeme für welchen Kanzleityp in Frage kommen, zeigt die Übersicht Kanzleisoftware für Anwaltskanzlei; die Betriebsform ist davon unabhängig zu entscheiden, wie Kanzleisoftware in der Cloud oder auf dem eigenen Server? zeigt.
💬 Meine Einschätzung
Die gängige Annahme lautet, RVG-Abrechnung sei eine Rechenaufgabe, die die Software löst. Die Rechenaufgabe ist der einfache Teil — die Tabelle steht in Anlage 2 zu § 13 RVG und ändert sich selten. Der schwierige Teil ist die Auswahl: welcher Tatbestand, welcher Satz innerhalb des Rahmens, welche Anrechnung. Diese Entscheidungen nimmt keine Software ab, sie kann sie nur dokumentieren. Aus redaktioneller Sicht ist deshalb die Frage nach dem besten Rechenkern die falsche. Entscheidend ist, ob das System die Begründung für den gewählten Satz festhält und bei der nächsten ähnlichen Angelegenheit wieder anbietet. Genau dort entsteht der Zeitgewinn, nicht in der Multiplikation.
- Wertgebühr = Tabellenwert aus Anlage 2 zu § 13 RVG × Gebührensatz aus dem Vergütungsverzeichnis
- KostBRÄG 2025 seit 01.06.2025: Wertgebühren +6 %, Betragsrahmen- und Festgebühren +9 %
- Stichtag ist die Auftragserteilung, nicht die Rechnungsstellung — beide Stände müssen parallel laufen
- Standardsätze: 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100), 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104), 1,5 bzw. 1,0 Einigungsgebühr
- § 10 RVG: ohne unterzeichnete, aufgeschlüsselte Berechnung mit Gegenstandswert keine Einforderbarkeit
- Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG nur in Textform, gesondert bezeichnet und abgesetzt
Häufige Fragen zur RVG-Abrechnung mit Software
Rechnet die Kanzleisoftware den Gegenstandswert selbst aus?
Nein. Die Software schlägt bei bekannten Fallgruppen Werte vor, etwa die Forderungshöhe bei Zahlungsklagen. Die Festlegung des Gegenstandswerts bleibt anwaltliche Entscheidung nach den §§ 22 bis 33 RVG und den Wertvorschriften des jeweiligen Verfahrensrechts.
Welcher Gebührenstand gilt bei laufenden Mandaten?
Für Aufträge vor dem 1. Juni 2025 gilt der Gebührenstand vor dem KostBRÄG 2025. Maßgeblich ist das Datum der Auftragserteilung. Ein Folgeauftrag in derselben Akte nach dem Stichtag wird nach neuem Stand abgerechnet.
Wird die Geschäftsgebühr automatisch angerechnet?
Das hängt vom System ab. Vorbemerkung 3 Absatz 4 des Vergütungsverzeichnisses sieht die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vor. Die automatische Umsetzung gehört zu den Punkten, die vor der Softwareauswahl zu prüfen sind.
Muss die RVG-Rechnung als E-Rechnung ausgestellt werden?
Gegenüber Unternehmen greifen die allgemeinen Regeln zur E-Rechnung im B2B-Bereich. Gegenüber Verbrauchern bleibt die Rechnungsform frei. Die Formanforderungen des § 10 RVG gelten in beiden Fällen zusätzlich.
Wie werden Vorschüsse in der Abrechnung behandelt?
Vorschüsse nach § 9 RVG werden in der Schlussrechnung ausgewiesen und abgezogen. § 10 RVG verlangt die Angabe der erhaltenen Vorschüsse in der Berechnung. Fremdgelder werden getrennt geführt und nicht mit der Vergütung verrechnet.
Quellen und weiterführende Literatur
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 13 und Anlage 2 — Wertgebührentabelle als Rechengrundlage.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) — Nr. 1000, 1003, 2300, 3100, 3104 sowie Teil 7 (Auslagen).
Anwaltsblatt des Deutschen Anwaltvereins — Bericht zur RVG-Anpassung durch das KostBRÄG 2025: Wertgebühren +6 Prozent, Betragsrahmen- und Festgebühren +9 Prozent, Inkrafttreten 1. Juni 2025, Anwendung auf Aufträge ab diesem Datum. Abgerufen am 15.09.2026.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 10 — Formanforderungen an die Berechnung als Voraussetzung der Einforderbarkeit.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), §§ 3a, 4, 4a und 34 — Vergütungsvereinbarung, abweichende Vergütung, Erfolgshonorar und Beratung.
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), § 49b — Verbot der Gebührenunterschreitung.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 49 — Gebühren in der Prozesskostenhilfe nach der Änderung durch das KostBRÄG 2025.